Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden nach den Regelungen des dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt.

Kassenbon und leerer Einkaufswagen. Infos zu Hilfe zum Lebensunterhalt. - Pixabay

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer:

  • für mehr als sechs Monate nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein und
  • den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann.

Anspruchsberechtigt sind alle Personen ab 18 Jahren bis zum Beginn der regulären Altersrente.

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) geht grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, treffen die Rentenversicherungsträger*innen im Auftrag des Jobcenters. Sofern diese Feststellung noch nicht erfolgt ist, wenden Sie sich bitte zunächst an das Jobcenter der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Die anspruchsberechtigten Personen erhalten neben den materiellen Hilfen auch individuelle Beratung über mögliche Hilfsangebote im Rahmen des Fallmanagements.

Sie erreichen das Team Grundsicherung und Fachleistungen nach dem SGB XII im Gebäude Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr.

Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, möglichst nach Terminvereinbarung
 

Ansprechpersonen:

Frau Steinhoff, versenden, Bezirk Altstadt, Stadtmitte, Broich, Heißen
Telefon: 0208/455-5095

Herr Jeyaranjan, versenden, Bezirk Styrum, Dümpten, Saarn, Speldorf
Telefon: 0208 455-5043

Teamleiterin

Sandra Spiegelberg, versenden, Telefon: 0208/455-5037

Kontakt


Stand: 16.05.2024

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