Wasserrechtliche genehmigungspflichtige Nutzungsvorhaben in Trinkwasserschutzzonen

Wasserrechtliche genehmigungspflichtige Nutzungsvorhaben in Trinkwasserschutzzonen

Fluss mit Landschaft, Bäume, Altholz, Nebel - Lubos Houska - Pixabay

Einzelne Wasserschutzzonenverordnungen sehen in vielen Bereichen eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigungspflicht - unabhängig von sonstigen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigung) - vor. In einem unabhängigen Verfahren muss die Unbedenklichkeit in wasserrechtlicher Hinsicht bei einer Vielzahl von Nutzungen geprüft und festgestellt werden. Dies führt dazu, dass insbesondere bei gewerblichen Nutzungsabsichten Detailunterlagen vorgelegt werden müssen.

Es ist aufgrund der Vielzahl der Einzelregelungen nicht möglich, grundsätzliche Ausführungen zu machen, da diese in jedem Fall von den Individualumständen abhängig sind.

Bitte wenden Sie sich bei derartigen Vorhaben in Trinkwasserschutzzonen stets an die Untere Wasserbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr. Durch die frühzeitige Kontaktaufnahme ist es möglich, absehbare Forderungen der Behörde schon bei der Planung zu berücksichtigen, was nicht nur Zeit sondern auch Geld spart.

Die entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnungen legen zahlreiche Maßnahmen fest, welche in den jeweiligen Schutzzonen genehmigungspflichtig oder verboten sind. Die ausführlichen Texte und Karten zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete finden Sie hier:

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Stand: 26.10.2023

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