Informationen zum Abbrennen eines Feuerwerks

Informationen zum Abbrennen eines Feuerwerks

Sie möchten im Rahmen eines privaten Festes, beispielsweise einer Hochzeit, ein Feuerwerk abbrennen? Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerkes außerhalb der "Silvesterzeit" verboten. Es sei denn, es soll durch fachkundige Pyrotechniker oder Pyrotechnikerinnen durchgeführt werden oder der Kauf und das Abbrennen des Feuerwerkes sind durch das Ordnungsamt genehmigt worden.

Für Ihre Hochzeit wünschen Sie sich ein Feuerwerk? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. - Photo von Andreas Rnningen auf Unsplash

Wenn Sie in eigener Verantwortung ein Feuerwerk abbrennen wollen, erteilt das Ordnungsamt auf Antrag grundsätzlich eine Genehmigung nur für ganz besondere Anlässe wie den einer Hochzeit. Diese Genehmigung berechtigt anschließend zum Kauf und dem Abbrennen des Feuerwerks.

Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Das Ordnungsamt erlaubt lediglich ein sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte). Da zum Beispiel Nachbarn und Anwohnende außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnen und Fenster und Türen aufstehen könnten, wird das Abbrennen von Raketen (Höhenfeuerwerk) nicht genehmigt. Aus Gründen des Lärmschutzes werden Böller ebenfalls nicht genehmigt.

Anträge und Gebühren

Der Antrag für die Erteilung einer Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse II (sogenannte Kleinfeuerwerke) muss schriftlich, zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden. Sollte der besondere Anlass eine Hochzeitsfeier sein, fügen Sie bitte dem Antrag eine Kopie der Terminbestätigung über die Eheschließung durch das Standesamt bei. Neben der Beteiligung anderer Dienststellen im Genehmigungsverfahren ist auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.

Die Genehmigungserteilung ist gebührenpflichtig und kostet grundsätzlich 70,- Euro.

Bevor Sie den Antrag stellen, bedenken Sie bitte, dass seit dem 1. Oktober 2009 der Bund die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 Absatz 1) geändert hat. Damit ist in ganz Deutschland das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern das ganze Jahr über verboten.

Hinweis:

Das hiesige Ordnungsamt empfiehlt Ihnen dringend, sich vorher bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich abzusichern, ob auch speziell Schäden während des Abbrands des Feuerwerkes versichert sind! Nicht selten sind im Kleingedruckten nur Schäden im Zusammenhang vom Aufbau und Abbau eines Feuerwerks versichert. Schäden durch den Abbrand sind jedoch ausgeschlossen. Verlassen Sie sich nicht auf telefonische Aussagen von Sachbearbeitenden, sondern fordern Sie diese Aussage schriftlich an!

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Stand: 20.07.2023

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